GRÜNE Geschlechtergerechtigkeit: Mindestparität bei der Antragsstellung
>> Satzungsänderung in § 12 Abs. 1: Landesdelegiertenkonferenz – Anträge, Beschlüsse und Wahlen
1. Antragsberechtigt sind Kreisverbände, Ortsverbände, der Landesvorstand, der Landesfinanzrat, die Landesarbeitsgemeinschaften und die GJN. Auch können 20 Mitglieder gemeinsam einen Antrag einbringen und davon wenigstens 10 Frauen. Der Landesvorstand legt eine angemessene Antragsfrist fest, die drei Wochen nicht überschreiten soll. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur noch vom Landesvorstand oder als Initiativantrag eingereicht werden. Initiativanträge müssen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten unterzeichnet sein. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Initiativanträgen sein. Antragsfristen für Änderungs- und Initiativanträge werden in der Geschäftsordnung der LDK geregelt.<<
Die aktuelle Satzung gibt es hier.