§ 24 Landesarbeitsgemeinschaften
ALT:
3. Weiteres bestimmt ein von der LDK zu beschließendes LAG-Statut.
4. Über die Einrichtung und Auflösung von Landesarbeitsgemeinschaften
entscheidet der Parteirat. Näheres regelt das LAG-Statut.
NEU:
3. Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) einrichten.
4. Näheres regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.