Satzungsänderung §6 der Landessatzung
Gleichberechtigte Teilhabe
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen. Die Mindestquotierung von Ämtern
und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff
„Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere
Maßnahmen regelt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter* und
nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe
erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu
achten und zu stärken.
(3) Bei Wahllisten zur Bundes- und Landtagswahl sind grundsätzlich alle
ungeraden Plätze für Frauen vorbehalten. Frauen können auch auf geraden Plätzen
kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben
dazu ein Vetorecht gemäß Abs. 4.
(4) Die auf Landesebene zu besetzenden und von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Niedersachsen zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen
für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Bei der Wahl der Delegierten für
Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der
Mindestparität beachten. Präsidien werden mindestparitätisch besetzt. Die
Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht
von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu
werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite
Redebeitrag ist Frauen vorbehalten.Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so
sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden
soll.
(5) Auf Landesdelegiertenkonferenzen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag
von 5 Frauen unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei
abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weiteren
Beratung an die Kreisverbände verwiesen und auf der nächsten LDK erneut beraten
(6) Mindestens einmal im Jahr findet eine frauenpolitische Veranstaltung
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Niedersachsen statt. Für die Planung und
Durchführung sind der Landesvorstand und die LAG Frauen verantwortlich.
(7) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besetzen auf Landesebene ihre Arbeitsplätze mindestens
zur Hälfte mit Frauen, und zwar auf allen Qualifikationsstufen. In Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie so lange bevorzugt, bis sie
mindestens zur Hälfte repräsentiert sind.
Die aktuelle Satzung gibt es hier.