§ 1 Mitgliederverwaltung
1. Der Vorstand des jeweils untersten Gebietsverbandes ist verantwortlich für die Führung und Pflege der Mitgliederdatei in der zentralen Mitgliederdatenbank. OVs können mit ihren KVs eine Delegation der Datenerfassung vereinbaren.
2. Die Grundlage für die Feststellung der Delegiertenanzahl auf LDKen ist jeweils die Mitgliederzahl zum Ende des vorletzten Quartals vor der LDK. Der Landesverband entnimmt hierfür die Anzahl der Mitglieder der zentralen Datenbank.
3. Grundlage der Berechnung der Beitragsanteile für den BV und LV ist der Mitgliederstand in der zentralen Datenbank jeweils zur Quartalsmitte für alle Quartalsmonate.
§ 2 Beiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der zuständige Kreis und Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).
2. Abgeordnete, Minister*innen und politische Beamte (Staatssekretär*innen, u.a.) und vom Landesvorstand entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenabgaben an den Landesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenabgaben wird von der LDK festgelegt.
3. Die Kreismitgliederversammlung oder Kreisdelegiertenkonferenz kann die von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführenden Beitragsanteile festsetzen. Dabei sind den Ortsverbänden angemessene Beitragsanteile für ihre Arbeit zu belassen.
4. Der Landesverband zieht die gültigen Beitragsanteile für den Landes und den Bundesverband zur Quartalsmitte von den Kreisverbänden ein. Der Betrag für den Landesverband wird von der LDK festgelegt.
5. Zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter sind nur die Kreisverbände berechtigt, die zum Zeitpunkt der LDK keine Beitragsrückstände aufweisen oder nicht durch zweimalige Mahnung vergeblich auf ihre Zahlungspflicht hingewiesen worden sind.
§ 3 Spenden
1. Gliederungen der Partei sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.
2. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die*der Spender*in nichts anderes verfügt hat.
3. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sind nur die für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Kreisverbände und des Landesverbandes berechtigt.
4. Für die Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Bundesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Kopie.
§ 4 Kassenführung der Gebietsverbände
1. Jeder Gebietsverband der Partei mit eigener Kassenführung hat ein für den Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen, das insbesondere verantwortlich ist für
– die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
– die Erstellung der Finanzplanung,
– die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe
– den jährlichen Finanzbericht an die Mitglieder oder Delegiertenversammlung
– die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.
2. Der Rechenschaftsbericht ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.3. des folgenden Jahres dem Landesverband vorzulegen. Kommt ein Gebietsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Gebietsverband möglich:
Zahlungen an die Kreisverbände werden vom Landesverband erst dann getätigt, wenn der Kreisverband seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen ist. Die nach Punkt 2 fälligen Entschädigungen werden mit den Zahlungen an die Kreisverbände verrechnet.
Reicht ein Kreis/ Stadt/Regionsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 15. April je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Landesverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Landesfinanzrat.
Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten.
Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied muss der*die Sprecher*in oder der*die Vorsitzende den Bericht bestätigen.
3. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes − inklusive der Ortsverbände − müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
4. Das für den Finanzbereich zuständige Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig die Geschäftsführung des betroffenen Gebietes innehaben.
5. Die Regelungen für die Kassenführung der Gebietsverbände gelten analog für die GJN.
§ 5 Rechnungsprüfung
1. Die von der LDK, der Kreisdelegiertenkonferenz oder der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen regelmäßig das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.
2. Sie berichten der LDK, der Mitgliederversammlung oder der Kreisdelegiertenkonferenz und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
§ 6 Haftung
1. Kein Gebietsverband darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen und Kontostand nicht vorhanden ist.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
3. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B.
– ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,
– rechtswidrig Spenden annimmt,
– Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 7 Landesetat
1. Der Haushalt wird von der LDK verabschiedet. Der Landesvorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlags der*des Landesschatzmeisterin*Landesschatzmeisters jährlich den Haushaltsentwurf und bringt ihn nach Beratung durch den Landesfinanzrat in die LDK ein.
2. Bis zur Verabschiedung durch die LDK ist eine vorläufige Haushaltsführung auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes möglich, soweit der Landesfinanzrat zustimmt.
3. Gibt es keinen vom Landesvorstand verabschiedeten Haushaltsentwurf oder stimmt der Landesfinanzrat nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen werden.
4. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die*der Landesschatzmeister*in der LDK unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Ausgaben dürfen nur im Rahmen eines entsprechenden Haushaltstitels erfolgen. Reicht ein Haushaltsansatz nicht aus oder ist zur Durchführung finanzwirksamer Beschlüsse kein entsprechender Etattitel vorhanden, können andere Etatposten umgewidmet werden. Die Umwidmung geschieht bis zur Höhe von 3.000 Euro durch den*die Landesschatzmeister*in, ansonsten durch den Landesfinanzrat mit Zustimmung durch den*die Landesschatzmeister*in. Kommt die Umwidmung nicht zustande, ist zur Durchführung des Beschlusses ein Nachtragshaushalt erforderlich.
5. Der Landesvorstand beschließt eine Kostenerstattungsordnung. Diese gilt auch für die Erstattungen durch die Gebietsverbände, soweit sich diese nicht eine eigene Kostenerstattungsordnung geben.
6. Auf Landesdelegiertenkonferenzen wird, soweit gewünscht, eine Kinderbetreuung organisiert. Menschen mit Kindern, die in landesweiten Gremien der Partei ein Mandat wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Landesvorstand.
7. Landesdelegiertenkonferenzen sollen nach den Bedarfen der Delegierten möglichst barrierefrei ausgestaltet werden; die insoweit erforderlichen Haushaltsmittel sind einzustellen. Für Menschen mit Behinderungen wird auf Landesdelegiertenkonferenzen, soweit gewünscht, zur Ermöglichung der barrierefreien Teilnahme ein Assistenzdienst angeboten. Menschen mit Behinderungen, die in landesweiten Gremien der Partei ein Mandat wahrnehmen, werden soweit möglich durch den Landesverband bei der Überwindung bestehender Barrieren unterstützt.
§ 8 Schlussbestimmung
1. Soweit Regelungen hier nicht getroffen oder unwirksam sind, gilt die Beitrags und Kassenordnung des Bundesverbandes entsprechend.
2. Diese Ordnung tritt mit der Satzung in Kraft.