Satzungsänderung in § 10 Absatz 2 der Landessatzung
Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des
Kreisverbandes gewählt. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt
folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 220 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate).
Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen des vorletzten Quartalsendes vor der LDK.
Die aktuelle Satzung gibt es hier.