I. Präsidium
1. Die Versammlung wählt zu Beginn auf Vorschlag des Landesvorstandes ein paritätisch besetztes Präsidium. In ihm sollen Landesvorstand, gastgebender Kreisverband und Landtagsfraktion vertreten sein. Der Vorschlag des Landesvorstands soll gesellschaftliche Vielfalt im Sinne des Vielfaltsstatuts widerspiegeln.
2. Wird der Vorschlag abgelehnt, muss die Versammlung durch Zuruf Personen benennen. Über jede einzelne Person wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
3. Das Präsidium leitet die Versammlung unparteiisch und übt das Hausrecht aus.
II. Tagesordnung
1. Das Präsidium legt den Entwurf des Landessvorstandes für die Tagesordnung vor.
2. Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für eventuelle Anträge zur Änderung der Satzung enthalten.
3. Die Landesdelegiertenkonferenz entscheidet zu Beginn über die Tagesordnung. Änderungsanträge sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.
III. Antragskommission
1. Bei schwieriger Antragslage setzt der Landesvorstand eine Antragskommission ein.
2. Die Antragskommission prüft Anträge auf ihre formale Zulässigkeit und bringt sie in sinnvolle Zusammenhänge. Hierzu sollten grundsätzlich Treffen der Antragsteller*innen stattfinden. Die Antragskommission darf keine inhaltlichen Empfehlungen zu Abstimmungen der Versammlung geben.
IV. Mandatsprüfungskommission
1. Für Landesdelegiertenkonferenzen, auf denen eine Liste für Wahlen gewählt wird, setzt der Landesvorstand eine Mandatsprüfungskommission ein. In ihr soll juristischer Fachverstand vertreten sein.
2. Die Mandatsprüfungskommission prüft bei allen Delegierten das ordnungsgemäße Zustandekommen ihres Mandats. Kann die ordnungsgemäße Wahl nicht nachgewiesen werden, ist das Stimmrecht zu versagen.
V. Anträge
1. Alle Anträge, auch Initiativ- und Änderungsanträge und Wahlvorschläge, werden schriftlich beim Landesvorstand eingereicht. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages.
Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung.
2. Änderungsanträge können bis zum Redaktionsschluss der Tischvorlage gestellt werden.
Lediglich Änderungsanträge, die sich auf modifizierte Anträge oder auf Anträge in der Tischvorlage beziehen, können noch während der Beratung des Tagesordnungspunktes eingebracht werden.
3. Initiativanträge müssen spätestens zu Beginn der Versammlung eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die LDK eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Eine derartige Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach dem Antragsschluss eingetreten ist.
4. Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Landesfinanzrates und müssen vor der Versammlung diesem vorgelegt werden.
5. Änderungsanträge sind in der Regel vor Beschlussfassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, zu beraten und abzustimmen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
6. Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Alles weitere regelt Punkt VI.
7. Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.
8. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten, ungültige Stimmen hingegen nicht.
9. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die Debatte an diesem Punkt wieder aufnehmen.
10. Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser muss schriftlich beim Präsidium beantragt werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
VI. Geschäftsordnungsanträge
1. Das Präsidium sowie jede*r Stimmberechtigte der Versammlung kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
2. Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich solche
– auf Nichtbefassung
– auf Schluss der Debatte
– auf Schluss der Redeliste
– auf Wiedereröffnung der Debatte
– auf Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder
– auf Abwahl der Antragskommission oder eines ihrer Mitglieder
– auf Änderung der Tagesordnung
– auf eine Pause
– auf Begrenzung der Redezeit
– auf nochmalige Abstimmung
– auf nochmalige Verlesung der zur Abstimmung anstehenden Anträge
– auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
– darauf, jemandem außerhalb der Redeliste oder von außerhalb der Versammlung das Wort zu erteilen
3. Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt.
4. Zu einem Geschäftsordnungsantrag ist je eine höchstens einminütige Begründung und Gegenrede zugelassen.
5. Ein GO-Antrag ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.
6. Ein GO-Antrag, der die inhaltliche Behandlung von Fragen des Themengebietes eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes zum Ziel hat, bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
VII. Rederecht
1. Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.
2. Eine Redeliste wird nur solange fortgeführt, wie die Quotierung eingehalten werden kann.
3. Das Präsidium erteilt aufgrund der Meldungen im Rahmen einer quotierten Redeliste und unter Berücksichtigung von Beschränkungen nach Absatz 1 das Wort.
4. Jeder Antrag darf zu Beginn seiner Befassung durch die/den Antragsteller/in begründet werden. Das Recht auf Antragsbegründung kann ausschließlich durch Beschluss auf Nichtbefassung eines Antrages genommen werden.
5. Redeberechtigt im Rahmen der Redeliste sind neben den Stimmberechtigten die von einem Tagesordnungspunkt oder Antrag direkt Betroffenen. Gästen kann durch das Präsidium Rederecht erteilt werden, bei Widerspruch aus der Versammlung ist darüber abzustimmen.
6. Persönliche Erklärungen können nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes mit einer Zeitbegrenzung von einer Minute abgegeben werden.