Satzungsänderung – § 24 Landesarbeitsgemeinschaften Satz 3 und 4

§ 24 Landesarbeitsgemeinschaften

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3. Weiteres bestimmt ein von der LDK zu beschließendes LAG-Statut.

4. Über die Einrichtung und Auflösung von Landesarbeitsgemeinschaften
entscheidet der Parteirat. Näheres regelt das LAG-Statut.

NEU:

3. Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) einrichten.

4. Näheres regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.