§ 14 Abs. 2 LschO
„Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen
und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen
Verhandlung zuzustellen.“
wird geändert in:
„Die Entscheidung ist von dem*der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu
unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der
mündlichen Verhandlung zuzustellen.“