Beschleunigter Ausbau von Solarkraft

Insgesamt 65 Gigawatt Solarkraftleistung sollen in Niedersachsen installiert werden – so sieht es die Niedersächsische Klimaschutzstrategie aus dem Jahr 2021 vor. Dabei wird das Potenzial der bereits versiegelten Flächen (Dächer, Parkplätze etc.) auf ein installierbare Solarkraftleistung von 50 Gigawatt geschätzt. Demnach müssten in Niedersachsen Solarkraftwerke mit einer Gesamtleistung von 15 Gigawatt auf Freiflächen – meist landwirtschaftliche Nutzflächen – gebaut werden. Obwohl 2023 die Zahl der Solarkraftwerke rasant gewachsen ist, liegt das Ziel von 65 Gigawatt noch in weiter Ferne: Ende 2023 waren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von rund acht Gigawatt in Niedersachsen am Netz – davon etwa sieben Gigawatt auf versiegelten Flächen und knapp ein Gigawatt auf Freiflächen.

Möglichkeiten auf versiegelten Flächen

Bei Neubauten und wesentlichen Renovierungs- oder Umbauarbeiten am Dach schreibt die Niedersächsische Bauordnung vor, mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solaranlage zur Gewinnung von Strom oder Wärme zu bestücken. Dies gilt grundsätzlich auch für neue oder erweiterte Parkplätze ab 25 Stellplätzen.

Kommunalpolitiker*innen haben wenig Möglichkeiten, den weiteren Ausbau von Solarkraftwerken auf bereits versiegelten Flächen zu fördern. Sie sind begrenzt auf Dächer und Parkplätze, die der Kommune gehören. Wir können dafür werben, gegebenenfalls Bauwillige und Eigentümer*innen größerer Dächer zusammenbringen, aber verpflichten können wir niemanden.

Freiflächen-Solarkraftwerke – Zielstellung und Planung

Das Niedersächsische Klimagesetz sieht vor, ein halbes Prozent der Landesfläche für Freiflächen-Solarkraftwerke bereitzustellen. Im Gegensatz zur Ausweisung von Windkraftflächen werden den Kommunen jedoch keine konkreten Vorgaben gemacht, welchen Flächenanteil die einzelne Stadt oder Gemeinde für Freiflächen-Solarkraftwerke bereitstellen muss. Baurechtlich privilegiert sind Freiflächen-Solarkraftwerke nur auf ausgewiesenen Flächen (siehe unten). Insofern sind den Kommunen nach oben wie nach unten keine Grenzen gesetzt: Sie können deutlich mehr Flächen ausweisen, müssen jedoch nichts ausweisen.

Welche Flächen kommen grundsätzlich in Frage?
Grundsätzlich können Freiflächen-Solarkraftwerke nur gebaut werden, wenn die Kommune entsprechende Flächen in ihren Flächennutzungsplänen ausweist. Davon gibt es jedoch Ausnahmen: 200 Meter entlang von Bundesautobahnen und mindestens zweigleisigen Schienenwegen sind Freiflächen-Solarkraftwerke baurechtlich privilegiert. Das heißt: Auch außerhalb von der Kommune ausgewiesenen Gebieten haben Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf eine Genehmigung.

Unabhängig davon macht auch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Vorgaben hinsichtlich der Förderfähigkeit. Sie besteht in den sogenannten benachteiligten Gebieten (etwa die Hälfte der Flächen Niedersachsens) und 500 Meter entlang von Autobahnen und Schienenwegen. Investoren sind zwar aktuell nicht auf eine EEG-Förderung angewiesen, weil der Strompreis in der Regel höher liegt als die EEG-Förderung, auf die Förderfähigkeit nach dem EEG dürfte aber kaum eine Investor*in verzichten wollen.

Auswahl der Flächen
Die Kommunen sollten bei der Auswahl der Flächen folgende Belange berücksichtigen:

  • EEG-Förderfähigkeit – die Flächen, sollten nach dem EEG förderfähig sein.
  • Das Land gibt mit dem Klimagesetz vor, auf ertragreichen Böden mit mehr als 50 Bodenpunkten keine Freiflächen-Solarkraftwerke auszuweisen.
  • Vorsorgegebiete Landwirtschaft sind für Freiflächen-Solarkraftwerke nur zugänglich, wenn keine anderen Flächen ausgewiesen werden können.
  • Je nach Entfernung zum Netzanschluss sind Flächen kleiner als vier bis fünf Hektar in der Regel uninteressant, da kleinere Anlagen nicht sonderlich wirtschaftlich sind.
  • Altlastenflächen, Flächen in Insellagen oder mit deutlichen Vorbelastungen bieten sich besonders an.
  • Im Bebauungsplan können Vorgaben für die Nutzung der Fläche gemacht werden (z. B. kein Dünger- und Pestizideinsatz).