In Niedersachsen ist bisher etwa 1,1 Prozent der Fläche mit Windkraftanlagen bebaut. Diese Fläche muss sich bis spätestens 2031 verdoppeln. Die Aufgabe, mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, liegt bei den Kommunen.

Warum müssen 2,2 Prozent der Landesfläche für Windenergie ausgewiesen werden?

Das Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) regelt die Ausweisung von Flächenanteilen in jedem Bundesland. Zwei Prozent der bundesweiten Fläche sollen für den Ausbau der Windenergie bereitgestellt werden. So sollen die Auswirkungen der Klimakrise ausgebremst und die Abhängigkeit von Gas und Kohle beendet werden. Für Niedersachen bedeutet dies, dass bis spätestens 2031 mindestens 2,2 Prozent der Fläche niedersachsenweit als Windenergiefläche auszuweisen sind.

Der Landtag hat am 18. April 2024 das Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz – NWindG verabschiedet. Damit überträgt das Land die Ausweisung der Flächen auf die Träger der Regionalplanung. In Niedersachsen sind dies die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig.

Welchen Flächenanteil die Landkreise bereitstellen müssen, hängt von den jeweiligen Möglichkeiten ab und liegt landesweit zwischen 0,2 Prozent in der Stadt Osnabrück und 4 Prozent in den Landkreisen, Lüneburg, Rotenburg und Uelzen

Wie werden Windflächen ausgewiesen

Wie die Landkreise ihr Flächenziel erreichen, können sie selbst entscheiden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass etwa die dreifache Fläche des Ausbauziels potenziell für Windkraftanlagen geeignet ist. Ob ein Landkreis weiter als die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände von der Wohnbebauung abrückt, den Wald vollständig außen vor lässt, den Vogel- und Fledermausschutz besser berücksichtigt als gesetzlich vorgeschrieben oder eine relative Gleichverteilung der Windkraftanlagen vorsieht, ist ihm überlassen.

Wir treten dafür ein, die Kriterien zur Ausweisung der Flächen vor Ort intensiv zu diskutieren und erst nach Festlegung der Kriterien zur Abgrenzung der Flächen über konkrete Flächen zu sprechen. Die konkreten Flächen müssen sich aus den Kriterien zu ihrer Abgrenzung ergeben und nicht umgekehrt.

Was passiert wenn nicht genug Flächen ausgewiesen werden?

Wenn ein Landkreis den im Gesetz festgelegten Flächenwert bereits erreicht hat, können Windkraftanlagen grundsätzlich nur noch in den dafür ausgewiesen Gebieten gebaut werden.

Wird das Ausbauziel jedoch nicht erreicht, haben die Kommunen allerdings so gut wie keine Steuerungsmöglichkeiten mehr. Dann werden alle baurechtlich bevorzugt behandelt werden – auch sensible Naturflächen. Bei Nichterreichen der Flächenziele greift die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Ziffer 5 des Baugesetzbuches (BauGB).

Baurechtliche Privilegierung bedeutet, dass ein Vorhabenträger außerhalb ausgewiesener Vorrangflächen dann faktisch einen Anspruch auf eine Genehmigung hat, wenn er die gesetzlich vorgegebenen Abstände etwa zur Wohnbebauung einhält. Weil im § 2 des Erneuerbare Energien Gesetzes gleichzeitig zugleich definiert ist, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien „im herausragenden öffentlichen Interesse“ sind, spricht man in diesem Falle auch von einer „Superprivilegierung“. , bei der es faktisch keine Chance gibt. So gibt es keine Chance, eine Windkraftanlage nicht zu genehmigen. Die Landkreise und mit ihnen die Städte und Gemeinden haben also ein großes Interesse das Flächenziel tatsächlich zu erreichen.

Was können die Gemeinden tun?

Grundsätzlich richtet sich die Flächenvorgabe des Landes an die Landkreise (im Großraum Braunschweig an den Zweckverband). Aber mit dem § 245e Abs. 5 BauGB haben auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden eigene Möglichkeiten der Flächenausweisung – unabhängig vom Landkreis. Diese Möglichkeit haben sie auch dann, wenn für die entsprechenden Flächen andere Zielstellungen im Regionalen Raumordnungsprogramm festgesetzt sind, die jedoch mit der Nutzung der Windenergie nicht gänzlich unvereinbar sein dürfen.