Landesschiedsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Niedersachsen
Änderung der LSchO vom 20./21.05.1995
Änderung der LSchO vom 19.06.2022 in Wolfenbüttel
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die nachfolgende Schiedsordnung regelt das Verfahren beim Landesschiedsgericht.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet über alle Schiedsgerichtssachen.
§ 2 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen alle Mitglieder sind die in § 5 der Landessatzung bezeichneten Ordnungsmaßnahmen zulässig: Verwarnung, Ausschluss bzw. Enthebung von Leitungsfunktionen und Parteiausschluss.
(2) Maßnahmen gegen die Gebietsverbände, Organe und die GJN sind: Verweis, Amtsenthebung von Vorständen oder Mitgliedern derselben, Auflösung von Gebietsverbänden.
§ 3 Schiedsgerichtssachen
Ein Schiedsgerichtsverfahren findet statt
1. bei Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und den unteren Gebietsverbänden und zwischen Gebietsverbänden,
2. zwischen den Gremien nach § 9 der Satzung sowie zwischen Organen der unteren Gebietsverbände,
3. zwischen Mitgliedern und Organen der Partei,
4. zwischen den Organen der GJN und den Organen des Landesverbandes und der Gebietsverbände und
5. wegen Ordnungsmaßnahmen nach § 5 der Satzung.
§ 4 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind
1. Antragsteller*in
2. Antragsgegner*in
3. Beigeladene
(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichts. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder eines*r Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 5 Antragsberechtigung
1. Alle Parteiorgane und die GJN
2. Die weiteren Gremien nach § 9 der Satzung, soweit sie in der Sache unmittelbar betroffen sind.
3. Jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist.
4. Die Auflösung von Gebietsverbänden kann nur vom Landesvorstand beantragt werden.
§ 6 Anträge und Schriftsätze
(1) Jeder an das Landesschiedsgericht zu richtende Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen.
(2) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem Landesschiedsgericht per E-Mail über die Geschäftsstelle des Landesverbandes Niedersachsen an email hidden; JavaScript is required zu übermitteln.
(3) Das Verfahren ist, in Beachtung der konkreten Bedarfe der am Verfahren beteiligten bzw. für Beteiligte im Verfahren handelnden Menschen, barrierefrei zu gestalten. Die §§ 186, 187 und 191a GVG (Kommunikationshilfen für Beteiligte mit Hör-, Seh- oder Sprachbehinderung sowie für sprachunkundige Beteiligte) sind in diesem Verfahren entsprechend anwendbar.
§ 7 Wahl des Schiedsgerichts
Die Wahl des Schiedsgerichts erfolgt durch die LDK. Sie bestimmt sich nach§ 25 §24 der Satzung.
§ 8 Besetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Landesschiedsgericht tagt jeweils mit der*dem Vorsitzenden und zwei gewählten Beisitzer*innen. Im Falle der Verhinderung oder der Befangenheit eines Mitglieds des Landesschiedsgerichts wird dies jeweils durch die von der LDK gewählte Stellvertretung ersetzt.
(2) Das Schiedsgericht bestimmt für jedes Verfahren aus seiner Mitte heraus die Protokollführung.
§ 9 Befangenheit eines Mitglieds des Schiedsgerichts
(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts können von jedem*jeder Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären.
(2) Die Beteiligten haben das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem ihnen der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich der*die Beteiligte in einer Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm*ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
(3) Erklärt das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts das Ablehnungsgesuch für begründet, so wirkt, ohne dass es einer Entscheidung des Schiedsgerichts bedarf, im weiteren Verfahren anstelle des abgelehnten Mitglieds sein*e Vertreter*in mit.
(4) Im übrigen entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Schiedsgericht außerhalb der mündlichen Verhandlung; anstelle des abgelehnten Mitglieds wirkt seine*ihre Stellvertretung mit.
(5) Die Entscheidung ist zu begründen; sie wird den Beteiligten mit dem das Verfahren abschließenden Beschluss (vgl. § 14 Abs. 2 LSO) zugestellt.
§ 10 Verfahrensvorbereitung
(1) Die*der Vorsitzende bereitet das Verfahren vor und setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.
Sie muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines*r Beteiligten in dessen*deren Abwesenheit entschieden werden kann.
3. die Angabe der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts,
(2) Die*der Vorsitzende kann ihre*seine Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einem/einer der gewählten BeisitzerInnen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.
(3) Die Ladung der Beteiligten erfolgt per E-Mail oder Fax jeweils gegen Empfangsbekenntnis. Scheitert die Zustellung per telekommunikativer Übermittlung oder sind eine E-Mailadresse oder Faxnummer nicht bekannt, so ist per Einwurfeinschreiben zu laden.Die Bestimmungen der ZPO über den Fristablauf und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§§ 221, 222, 230 bis 238 ZPO) finden entsprechend Anwendung. Sind Beteiligte anwaltlich vertreten, erfolgen Ladungen und etwaiger Schriftverkehr an die*den Rechtsanwält*in. Die persönliche Ladung der Beteiligten bleibt davon unberührt.
(4) Wird der Postzugang durch die*den Beteiligte*n unmöglich gemacht (z.B. Annahmeverweigerung), gilt die Post gleichwohl als zugegangen. Gleiches gilt, wenn sie*er unter der postalischen Adresse, die sie*er gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden kann.
§ 11 Zurückweisung von Anträgen ohne mündliche Verhandlung
Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Schiedsgericht nach Anhörung durch einstimmige Entscheidung den Antrag zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist mit einer Begründung zu versehen.
§ 12 Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Beteiligten dem zustimmen.
(2) Die mündliche Verhandlung kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Die*der Vorsitzende kann einzelnen Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder ihren Beiständen oder Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglichen.
(3) Die Entscheidung über die Verfahrensweise trifft die*der Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen nach Anhörung der Beteiligten.
(4) Die mündliche Verhandlung ist am Ort der Verhandlung parteiöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch die*den Vorsitzende*n ausgeschlossen werden, wenn dieses im Interesse eines*r Beteiligten geboten ist.
(5) Die mündliche Verhandlung wird von der*dem Vorsitzenden geleitet.
(6) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache sowie der Feststellung der Personalien der Beteiligten. Es folgt die Darlegung des wesentlichen Akteninhalts, wenn nicht die Beteiligten darauf verzichten. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(7) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten dann nicht mehr vorbringen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.
(8) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergibt. Zum Zwecke der Erstellung des Protokolls kann ein Audiomitschnitt erfolgen. Die Tonaufzeichnungen sind einen Monat nach Zugang des schriftlichen Protokolls zu löschen, wenn nicht ein*e Verfahrensbeteiligte*r vor Ablauf eines Monats schriftlich die Richtigkeit des Protokolls gerügt hat. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von der*dem Vorsitzenden und der*dem Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.
§ 13 Entscheidungsbefugnis
Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung durch Beschluss. Es ist bemüht, in allen Phasen des Verfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen. Es kann einen Schlichtungsversuch anordnen und eine*n Schlichter*in benennen.
§14 Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten. Entschieden wird nach nichtöffentlicher Beratung des Schiedsgerichts, die auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
(3) Gegen verfahrensabschließende Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die schriftliche Beschwerde zum Bundesschiedsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe zulässig. Das Bundesschiedsgericht entscheidet endgültig.
§ 15 Fernbleiben des*r Antragstellers*in vom Termin
Erscheint ein*eine Antragsteller*in trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt (vgl. § 16 (3) LSO) nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt das Nichterscheinen als Zurücknahme des Antrags.
§ 16 Fernbleiben des*der Antragsgegners*in vom Termin
(1) Erscheint der*die Antragsgegner*in zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht, kann das Schiedsgericht in seiner*ihrer Abwesenheit entscheiden oder ihn*sie zu einem neuen Termin laden. Der*die Antragsgegner*in hat die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Terminfestsetzung erfolgt im Benehmen mit dem*r Antragssteller*in.
(2) Bei schuldlosem Versäumen des Termins setzt der*die Vorsitzende einen neuen Termin an. Die Terminfestsetzung erfolgt im Benehmen mit dem*r Antragssteller*in.
(3) Ein Fernbleiben ist dann entschuldigt, wenn es aus zwingenden Gründen erfolgte. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erscheinen die*der Antragsgegner*in auch zum erneuten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, erfolgt die Verhandlung in ihrer*seiner Abwesenheit.
§ 17 Fernbleiben von Zeug*innen
(1) Jede*r Beteiligte hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr*ihm benannten Zeug*innen zum Verhandlungstermin erscheinen.
(2) Erscheint ein*e Zeuge*in trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann das Schiedsgerichts auch ohne Anhörung der*sZeugin*en eine Entscheidung fällen. Das Schiedsgericht kann auf Antrag der*s Beteiligten, der*die die*den Zeugin*en benannt hat, auch eine neue Verhandlung anberaumen. Im Falle des unentschuldigten Fernbleibens der*des Zeugin*en gilt dieses nur, wenn die*der Beteiligte die durch das Versäumnis entstandenen Kosten trägt.
§ 18 Kosten
(1) Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei, soweit nicht diese Schiedsordnung etwas anderes vorsieht.
(2) Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere Auslagen werden den Parteien auf Antrag erstattet, wenn das Schiedsgericht sie nach freiem Ermessen für notwendig erklärt.
§ 19 Gültigkeit der Zivilprozessordnung
Soweit in der Landesschiedsordnung keine Regelung zum Verfahren enthalten ist, werden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet.
§ 20 Schlussbestimmungen
Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Landessatzung und tritt nach Verabschiedung durch die LDK und Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesverbandes in Kraft. Sie gilt auch für Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten beim Landesschiedsgericht eingeleitet wurden.